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MitgliedsPortal VereinsKontakt Satzung Beitragsordnung FAQ

Beitragsordnung




1. allgemeine Bestimmungen

a) Zur finanziellen Absicherung der Vereinsarbeit erhebt verwitwet.de e.V. von seinen Mitgliedern einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.

b) Die Mitglieder von verwitwet.de e.V. entrichten ihren Beitrag auf das folgende Konto:
    Kontoinhaber: verwitwet.de e.V.
    Bank: Kölner Bank eG
    Kontonummer: 630 975 000
    BLZ: 371 600 87
    IBAN: DE67 3716 0087 0630 9750 00
    BIC: GNODED1CGN

c) Um den Verwaltungsaufwand und die Kosten für den Verein möglichst gering zu halten, sollten ordentliche Mitglieder mit Wohnsitz in Deutschland dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilen.

d) Für Neumitglieder, die eine Einzugsermächtigung nicht erteilen möchten, erhöht sich der jährlich zu zahlende Beitrag um 5 €.

2. Beitragshöhe

a) Der Mitgliedsbeitrag ist bewusst niedrig gehalten, um möglichst allen Betroffenen und Interessenten eine Mitgliedschaft im Verein zu ermöglichen. Er wird daher als Mindestbeitrag bezeichnet.

b) Die Mitglieder werden gebeten, gemäß ihren Möglichkeiten freiwillig einen höheren Beitrag zu entrichten.

c) Der Mindestbeitrag für die stimmberechtigte Mitgliedschaft (Mitgliedsbeitrag) beträgt ab dem 09.05.2009 für neue Mitglieder 5 € im Monat.
Der Mindestbeitrag (Förderbeitrag) für die Fördermitgliedschaft von natürlichen Personen beträgt 2,50 € im Monat.
Der Mindestbeitrag (Förderbeitrag) für juristische Personen bzw. Gewerbetreibende beträgt 10,00 € im Monat.
d) Befindet sich ein Mitglied in einer finanziellen Notlage, so kann der Beitrag auf den symbolischen Betrag von 1 € im Monat reduziert werden. Eine finanzielle Notlage liegt vor, wenn das Familieneinkommen (netto) auf Sozialhilfeniveau liegt. Das Mitglied teilt dies bei Vereinseintritt mit, unter Vorbehalt der Prüfung unterliegt dies der Selbsteinschätzung des Mitgliedes.

3.Beitragsfestsetzung

a) Der Mitglieds- bzw. Förderbeitrag ist im Beitrittsjahr ab dem Beitrittsmonat anteilig für das restliche Kalenderjahr und in den folgenden Jahren zu Beginn des Kalenderjahres für das ganze Jahr zu zahlen.

b) Wenn der erhöhte Mitglieds- bzw. Förderbeitrag (2b) nicht schriftlich bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres widerrufen wird, verlängert er sich automatisch für das folgende Jahr.

c) Der reduzierte Beitrag gemäß 2d gilt grundsätzlich immer bis zum Ende eines Kalenderjahres. Anschließend erhöht sich der Beitrag automatisch auf den Mindestbeitrag, sofern das Mitglied nicht eine weitere Reduzierung beantragt. Das Mitglied, welches die Beitragsreduzierung in Anspruch nimmt, verpflichtet sich, dem Vereinsvorstand darüber zu informieren, sobald sich seine finanzielle Lage verbessert hat. Ab dem folgenden Monat ist dann der Mindestbeitrag, abzüglich der schon gezahlten Beiträge, fällig.

d) Eine Beitragsreduzierung gemäß 2d kann jeweils nur für das folgende Kalenderjahr beantragt werden. Eine anteilige Rückzahlung eines bereits gezahlten Jahresbeitrages erfolgt nicht.

e) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

4.Wechsel der Mitgliedschaft

a) Das stimmberechtigte Mitglied kann auf Antrag – frühestens nach dem ersten vollen Beitragsjahr – zum 01. Januar des nächsten Kalenderjahres Fördermitglied werden.

b) Der Wechsel erfolgt unter Einhaltung der Kündigungsfrist für stimmberechtigte Mitglieder.

c) Der bisherige Mitgliedsbeitrag gilt ab dem Zeitpunkt des Wechsels auch als Förderbeitrag. Eine Änderung der Beitragshöhe kann vom Mitglied beantragt werden.

d) Ein eventuell abweichender Förderbeitrag gilt ab dem Folgejahr. Eine anteilige Rückzahlung eines bereits gezahlten Jahresbeitrages erfolgt nicht.

5.Austritt

a) Eintritt und Austritt im selben Kalenderjahr ist für das stimmberechtigte Mitglied nicht möglich.

b) Mit der fristgerechten schriftlichen (per Brief, Fax oder Email) Austritterklärung zum 30. September des laufenden Kalenderjahres und der schriftlichen Bestätigung (per Brief, Fax oder Email) durch einen Vorstand oder einer von ihm beauftragten Person wird das stimmberechtigte Mitglied zum Jahresende von seiner Beitragspflicht für die Folgejahre entbunden.

c) Das Fördermitglied kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist seine Mitgliedschaft kündigen. Eine anteilige Rückzahlung eines bereits gezahlten Beitrags erfolgt nicht.

d) Kommt ein Mitglied nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht nach bzw. liegt keine Mitteilung an den Vorstand, dass eine finanzielle Notlage (2d) eingetreten ist, vor, endet die Mitgliedschaft zum 31.12. des Vorjahres.

Diese Beitragsordnung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung von
verwitwet.de e.V. am 16.04.2010 in Kraft.

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