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Die Satzung




§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "verwitwet.de".
Er hat seinen Sitz in Köln und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins "verwitwet.de e.V."
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein will verwitweten Müttern und Vätern bzw. verwaisten Kindern und Jugendlichen Lebenshilfe in allen Lebenslagen geben.

Der Verein unterstützt und fördert Einrichtungen und Maßnahmen, die eine Lebenshilfe für verwitwete Mütter und Väter darstellen.

Dazu gehören u.a. die Beratung in Lebens- und Erziehungsfragen, die Unterstützung von verwitweten Müttern und Vätern bei der Berufsfindung und -ausbildung, die ideelle Unterstützung in akuten Notfällen, sowie die Hilfe bei Ämter- und Behördengängen sowie bei der Wohnungs- und Arbeitssuche.

Der Verein unterstützt und fördert Maßnahmen, die sich mit den Problemen von verwaisten Kindern und Jugendlichen beschäftigen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beratung in Trauer- und Lebensfragen, Familienfreizeiten mit Bildungsangebot, Erziehung sowie durch die Gründung und Unterstützung regionaler Selbsthilfegruppen. Das Betreiben einer Internetplattform ist dabei ein wichtiges Element zur Verwirklichung des Satzungszweckes.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand,
  • der Beirat,
  • die Mitgliederversammlung und gegebenenfalls
  • die Projektgruppen.

§ 4 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer sowie bis zu vier Beisitzer. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzenden und einen Schriftführer als Stellvertreter des 2. Vorsitzenden, sowie den Kassierer. Jeder vertritt allein.

Aufgaben des Vorstandes sind die Führung des Vereins, Ausführung von Vereinsbeschlüssen, Verwaltung des Vereinsvermögens und Einberufung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet auch über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.

Der Vorstand wird in den jährlich stattfindenden Generalversammlungen auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.


§ 5 Beirat

Der Verein kann einen Beirat bestellen, der den Verein im Rahmen seines Satzungszweckes unterstützt.

Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand für die Dauer bis zum Ende seiner Amtszeit berufen. Die Wiederberufung ist möglich.

Aus wichtigem Grund kann der Vorstand jederzeit die Zugehörigkeit zum Beirat schriftlich widerrufen.

Der Beirat besteht aus einer unbestimmten Anzahl von Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Er kann sich einen Sprecher wählen.

Die Mitglieder des Beirates können gebeten werden, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.


§ 6 Mitgliedschaft - stimmberechtigte und Förder- und Ehrenmitglieder

Die Art der Mitgliedschaft wird im Aufnahmeverfahren (siehe §7) festgelegt. Ein Wechsel der Mitgliedsart ist nach schriftlichem Antrag möglich, sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Stimmberechtigte Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Verein begrüßt es, wenn sich diese aktiv (durch Arbeitsbeiträge, Aktionen und finanzielle Unterstützung) für die Belange des Vereins einsetzen. Mitglieder, die in Selbsthilfe-/Regionalgruppen und thematischen Arbeitsgruppen mitarbeiten, sind „aktive Mitglieder" von verwitwet.de e.V.. Sie stimmen sich regelmäßig über ihre Arbeitsvorhaben untereinander, aber insbesondere auch mit dem Vorstand ab. Die stimmberechtigten Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Befugnisse, soweit sie nicht durch diese Satzung einem besonderen Vereinsorgan zugewiesen werden.

Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein durch Verbreitung seiner Anliegen und durch regelmäßige finanzielle Beiträge. Sie haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur ein Informationsrecht - allerdings nur soweit, als dadurch nicht das Vereinsinteresse und die gebotene Vertraulichkeit verletzt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden - und ein alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht. Die Fördermitglieder erhalten deswegen mindestens einmal im Jahr schriftliche Informationen (in der Regel per Email) über die Tätigkeiten des Vereins, insbesondere auch über Kampagnen, die Vereinsentwicklung und über Mitgliederversammlungen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

Ehrenmitglieder: Ausgewählte Personen können in besonderen Einzelfällen vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese Personen sollen sich herausragende Verdienste im Sinne der Zielsetzungen von verwitwet.de e.V. erworben haben und durch ihre Ernennung den Verein in seiner Außenwirkung unterstützen können. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen befreit und haben kein Stimmrecht.


§ 7 Eintritt von Mitgliedern

Stimmberechtigte Mitglieder: Stimmberechtigtes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins bejaht und die bereit ist, gemäß §3 Abs.1 für deren Verwirklichung einzutreten sowie die entsprechenden festgesetzten Jahresbeiträge und Aufnahmegebühr zu entrichten. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag (per Brief, Fax, Email oder über das Anmeldeformular auf der Homepage) der Vorstand.

Fördermitglieder: Fördermitglied kann werden, wer bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern und die festgelegten Beiträge nach §8 der Satzung zu zahlen. Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag (per Brief, Fax, Email oder über das Anmeldeformular auf der Homepage) an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet.


§ 8 Mitgliedsbeitrag

Die Aufnahmegebühr und die Mitgliederbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden durch die Beitragsordnung festgelegt und geregelt.

Die Beitragsordnung wird vom Vorstand erarbeitet und von der Mitgliederversammlung beschlossen.


§ 9 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft sowie Haftung

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat der Antragstellung und endet durch Tod, Austritt oder Ausschließung des Mitglieds (oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person).

Bei Ausscheiden eines Mitglieds wird der Verein von den verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt.

Die Austrittserklärung muss schriftlich (per Brief, Fax oder Email) an die Vorstandschaft erfolgen.

Der Vereinsaustritt eines stimmberechtigten Mitglieds kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September eines jeden Vereinsjahres erklärt werden.

Eintritt und Austritt im selben Kalenderjahr ist nicht möglich.

Das Beenden einer Fördermitgliedschaft ist jederzeit möglich.

Die Ausschließung aus dem Verein erfolgt durch die Vorstandschaft, sie ist nur zulässig, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung für mehr als zwei Monate im Rückstand ist;

oder:

den Verpflichtungen aus der verbindlichen Beitragsordnung nicht nachgekommen ist.

Im Weiteren, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

Alle Beitragsrückstände müssen beglichen werden.

Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.


§ 10 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich (per Brief oder Email) durch den Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins, hierfür ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Hauptversammlung notwendig.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

  • Wahl des Vorstandes,
  • Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes sowie Entlastung des Vorstandes, Beschlußfassung über Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren.
  • Beschlüsse über Anträge auf Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Die Anberaumung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder muß spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand erfolgen.


§ 11 Projektgruppen

Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung kann Projektgruppen zur Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben, welche innerhalb des Vereinszwecks liegen, gründen.

Jede Projektgruppe berichtet dem Vorstand regelmäßig und einmal im Jahr der Mitgliederversammlung.

Jede Projektgruppe benennt einen verantwortlichen Projektgruppenleiter und erstellt ein schriftliches Konzept für ihre Arbeit, aus dem sich ihre Ziele ergeben. Dies muss vom Vorstand bestätigt werden.

Vereinsmitglieder haben das Recht, Nichtmitglieder haben die Möglichkeit, an jeder Projektgruppe mitzuwirken. Jedes Mitglied unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Projektgruppe auf deren Ersuchen mit seinem Rat und der Weitergabe seiner Erfahrungen.

Eine Projektgruppe kann nur nach schriftlicher Zustimmung seitens des Vorstandes an die Öffentlichkeit treten.

Die Auflösung einer Projektgruppe kann jederzeit vom Vorstand, von der Mitgliederversammlung oder mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Projektgruppe beschlossen werden.


§ 12 Formvorschriften


Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 13 Auflösung


Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins findet in Ansehung auf das Vereinsvermögen unter entsprechender Anwendung der gesetzlichen Vorschriften wie für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins statt. Ein etwaiges Restvermögen soll an die Stadt Köln fallen, die es für ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke einzusetzen hat.



Stand: 16.04.2010

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