(spätestens nach 20 Tagen stellen)
Bei der Rentenstelle wird ein Antrag auf eine Überbrückungszahlung für drei Monate gestellt. Diese Vorschusszahlung muss nicht zurückgezahlt werden und ist zur Überbrückung der Zeit gedacht, die für die Umrechnung der Rente in eine Witwenrente notwendig ist.
Benötigt werden die letzte Rentenanpassungsmitteilung und der Ausweis des Antragstellers, die Kontonummer der zuständigen Bank sowie die spezielle Sterbeurkunde. Danach setzt aufgrund ihres Antrages bei der Rentenstelle die Witwenrente mit ca. 60% der vorherigen Bezüge ein.
Diese Antragstellung kann auch vom Bestattungsinstitut übernommen werden.
(siehe auch unter
http://www.bestattungsinstitut.de)
Für die Antragstellung zur Hinterbliebenenrente werden folgende Unterlagen benötigt:
Bei Witwen- und Witwer-Renten ohne Rentenbezug:
- Familienstammbuch und Sterbeurkunde
- Einen gültigen Personalausweis oder Pass
- Kontoangaben mit dem Namen des Rentenantragstellers
- Sämtliche Versicherungsunterlagen der/des Verstorbenen
- Letzter eigener Rentenanpassungsbescheid des Rentenantragstellers (Versichertenrente aus der Rentenversicherung, Pensionen aus Beamtenversorgung, Versichertenrente aus der Knappschaft)
- Bei Berufstätigkeit letzte Gehaltsbescheinigung des Antragstellers (Erwerbsbezüge/Beamtenbezüge)
- Letzter Rentenbescheid aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen (Versorgungswerk kammerfähiger freier Berufe, z.B. Ärzte, Apotheker)
- Flüchtlingsausweise (Verstorbene/Verstorbener und Antragsteller)
- Geburtsurkunde der Kinder bei Jahrgängen ab 1921, sofern die Babyjahre noch nicht aktenkundig sind.
Bei Witwen- und Witwer-Renten (bei Rentenbezug des/der Verstorbenen)- Familienstammbuch und Sterbeurkunde
- Einen gültigen Personalausweis oder Pass
- Kontoangaben mit dem Namen des Rentenantragstellers
- Letzter Rentenbescheid der/des Verstorbenen
- Letzter eigener Rentenanpassungsbescheid des Rentenantragstellers (Versichertenrenten aus der Rentenversicherung, Pensionen aus Beamtenversorgung, sämtliche Versichertenrenten aus der Knappschaft. Bei Berufstätigkeit letzte Gehaltsbescheinigung des Rentenantragstellers. (Erwerbsbezüge/Beamtenbezüge)
- Letzter Rentenbescheid aus berufständischen Versorgungseinrichtungen (Versorgungswerk kammerfähiger freier Berufe, z.B. Ärzte, Apotheker).
- Flüchtlingsausweise (Verstorbene/Verstorbener und Antragsteller)
- Geburtsurkunde der Kinder bei Jahrgängen ab 1921, sofern die Babyjahre noch nicht aktenkundig sind.
- Beleg über die Vorschusszahlung
Die Ungleichbehandlung von Mann und Frau bei der Hinterbliebenenregelung wurde inzwischen beseitigt. Der Anspruch auf Witwerrente ist nicht davon abhängig, dass die verstorbene Ehefrau zum Familienunterhalt überwiegend beigetragen hat.
Weiterhin wird ein eigenes Einkommen des überlebenden Ehegatten auf die Rente angerechnet. Es kann also geschehen, dass die Rente nur gekürzt oder überhaupt nicht gezahlt wird. Alle Einkünfte aus Renten- und Beamtenversorgungen werden auf die Witwenrente angerechnet. Unterlagen müssen vorgelegt werden. Dies gilt nicht für die ersten 3 Monate nach Eintritt des Sterbefalls. Deshalb auch bei höheren Eigeneinkünften für diesen Zeitraum Antrag auf Vorschusszahlung bei der zuständigen Stadtverwaltung bzw. Postrentendienst stellen.
Einkommensanrechnung bei Renten wegen TodesDie aktuellen Freibeträge können unter
http://gesichertes-leben.de nachgelesen werden.
WaisenrenteWaisen bis zum 18. Lebensjahr
Waisen über dem 18. Lebensjahr bis zum 25. Lebensjahr
- Geburtsurkunde
- Schul-, Studium- oder Berufsausbildungsbescheinigung (Lehrvertrag)
Beamten-BeihilfenStand der Verstorbene in einem Beamtenverhältnis, besteht meist ebenfalls ein Anspruch auf Beihilfen. Die Richtlinien wurden bundeseinheitlich schon stark angeglichen, die Personalberatungsstellen, bzw. die Besoldungsämter sind hier die richtigen Ansprechpartner.
Pensionen und Beamten-Beihilfe werden über die zuständige Dienstbehörde und Zusatzversicherung im öffentlichen Dienst umgeschrieben bzw. beantragt.
Quellen:
http://www.bestattungsinstitut.dehttp://gesichertes-leben.de