Erbschein- beim Notar oder zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht) beantragen
- maßgebend für die Gebühr ist der Wert des Nachlasses
Auf Antrag eines Erben (Miterben) erteilt das Nachlassgericht einen Erbschein.
Der Erbschein ist das Legitimationspapier des Erben zur Verfügung über den Nachlass. Dieses amtliche Zeugnis gibt Auskunft über die Person des Verstorbenen, dessen Erben und evtl. Beschränkungen des Erben/ Erbengemeinschaft.
Ein durch den Notar aufgenommener Antrag beinhaltet meist auch die zur Erlangung des Erbschein notwendige eidesstattliche Versicherung.
Das Nachlassgericht hat die Aufgabe, Verfügungen von Todes wegen, (Testamente und Erbverträge) eines Verstorbenen zu eröffnen. Jeder, der ein solches Schriftstück in Besitz hat, ist verpflichtet, dieses im Original dem Nachlassgericht abzuliefern.
Ausschlagen des Erbes beim Amtsgericht- Frist innerhalb von 6 Wochen
- wenn der Partner verschuldet war
- wenn schon erwachsene Kinder auf das Erbe verzichten (z.B. bei einem Eigenheim) kann man sich so eine spätere Überschreibung sparen
Annahme und Ausschlagung der ErbschaftWer die ihm zugefallene Erbschaft nicht annehmen möchte, muss sie ausdrücklich ausschlagen, er wird sonst endgültig Erbe.
Die Ausschlagung ist nur wirksam
wenn
- sie innerhalb der Ausschlagungsfrist von grundsätzlich sechs Wochen seit Kenntnis vom Anfall der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht zu dessen Niederschrift abgegeben wurde.
oder
- durch ein an das Nachlassgericht zu richtendes Ausschlagungsschreiben mit beglaubigter Unterschrift (Notar – Ortsgericht, das innerhalb der Frist eingehen muss.
Bei Erbschaft der Kinder- Nachweis führen, was mit dem Geld passiert
Quellen:
Bundesnotarkammer
http://bnotk.dePressemitteilung
http://www.notar-presse.de(dort kann man sich auch über Testament und Erbvertrag, Notarkosten sowie Berechnungsbeispiele informieren)ratgeberrecht.de www.ratgeberrecht.de
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