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Beitrag von
Nafets (552 Beiträge) am Dienstag, 15.Oktober.2019, 22:20.
Re: Sterbevierteljahr Zahlung
Aber im Anschluss an den Beitrag von Heike rein vorsorglich noch einmal mein Hinweis: im ersten Vierteljahr wird noch kein anderes Einkommen angerechnet (§§ 97 Abs. 1 S. 2, 67 Nr. 5, 6 SGB VI).
Bei allen diesen Rentenansprüchen ist natürlich stets Voraussetzung, dass der Verstorbene Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung, d.h.nicht von der Versicherungspflicht befreit war oder ihr gar nicht erst unterlag, und dass auch die gesetzl. Mindestzugehörigkeitsdauer (sog. Wartezeit) erfüllt gewesen ist.
Dein Beitrag:
Beitrag von
Andreas65 (5 Beiträge) am Dienstag, 15.Oktober.2019, 16:53.
Sterbevierteljahr Zahlung
Moin,
erhält nur derjenige diese Zahlung, wenn die/der Verstorbene bereits Rentner war? LG Andreas
Beitrag von
cali68 (148 Beiträge) am Dienstag, 15.Oktober.2019, 17:53.
Re: Sterbevierteljahr Zahlung
Hallo,
gute Frage, aber eigentlich müsste das doch jeder bekommen.
LG cali
Beitrag von
Nafets (552 Beiträge) am Dienstag, 15.Oktober.2019, 18:28.
Re: Sterbevierteljahr Zahlung
Beitrag von
Heike18 (65 Beiträge) am Dienstag, 15.Oktober.2019, 19:48.
Re: Sterbevierteljahr Zahlung
Hallo Andreas,
nein- die Sterbevierteljahres Zahlung erhält jeder, der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente hat. Nur wenn der Verstorbene Rentner war, bekommt man diese sofort ausgezahlt, ansonsten nach der Rentenberechnung. Da wird ja z.B das eigene Einkommen des/der Hinterbliebenen mit angerechnet. Jedoch auch Freibeträge gewährt.
Also möglichst schnell den Antrag ausfüllen und am besten gleich bei der Rentenversicherung abgeben - bei uns gab es eine Beratungsstelle. Und dann, auch wenn es nervig ist, immer wieder anrufen und freundlich fragen wie der Sachstand der Bearbeitung ist ( hat bei mir geholfen - da ging es dann ziemlich zügig).
Viele Grüße Heike
Beitrag von
Nafets (552 Beiträge) am Dienstag, 15.Oktober.2019, 22:20.
Re: Sterbevierteljahr Zahlung
Aber im Anschluss an den Beitrag von Heike rein vorsorglich noch einmal mein Hinweis: im ersten Vierteljahr wird noch kein anderes Einkommen angerechnet (§§ 97 Abs. 1 S. 2, 67 Nr. 5, 6 SGB VI).
Bei allen diesen Rentenansprüchen ist natürlich stets Voraussetzung, dass der Verstorbene Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung, d.h.nicht von der Versicherungspflicht befreit war oder ihr gar nicht erst unterlag, und dass auch die gesetzl. Mindestzugehörigkeitsdauer (sog. Wartezeit) erfüllt gewesen ist.
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