Die Zusatzversorgung ist gewerbebezogen. Deshalb erwerben grundsätzlich nur diejenigen Arbeitnehmer einen Leistungsanspruch, die einen erheblichen Teil ihres Berufslebens in Betrieben des Bau- oder Betonsteingewerbes oder bauverwandter Kassen verbracht haben.
ZVK des Baugewerbes VVaG
ZVK des Dachdeckerhandwerkes VVaG
ZVK des Gerüstbaugewerbes VVaG
ZVK des Maler- und Lackiererhandwerks VVaG
ZVK des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks VVaG
(die Angaben sind den Unterlagen der SOKA-BAU entnommen, müssten aber bei den anderen Zusatzversorgungskassen identisch sein)
HinterbliebenengeldSOKA-BAU gewährt auf Antrag einmalig ein Hinterbliebenengeld zur Witwen-Witwer- oder Waisenrente. Voraussetzung hierfür ist, dass der verstorbene Versicherte zu Lebzeiten die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hatte.
Der Versicherungsfall tritt ein, wenn:
- Die Ehe am Todestag des/der Verstorbenen bestanden hat
- Ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung besteht
- Die Wartezeiten durch den/die Verstorbene(n) erfüllt wurden oder die Voraussetzungen unverfallbarer Leistungen gegeben sind.
Hat ein(e) verstorbene(r) Versicherte(r) keinen anspruchsberechtigten Ehegatten hinterlassen, so erhalten die minderjährigen Kinder bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen das einmalige Hinterbliebenengeld. Der Nachweis des Bezuges von Waisenrente aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung muss geführt werden.
Höhe des HinterbliebenengeldesAktuellen Zahlen können unter
http://ww.soka-bau.de abgerufen werden
Sind mehrere Waisen anspruchsberechtigt, so erhalten diese das Hinterbliebenengeld anteilig.
Sofern eine Wartezeitanrechnung von Ausbildungs- oder Tätigkeitszeiten im Baunebengewerbe erfolgt, so werden die Leistungen der entsprechenden Zusatzversorgungskasse auf das Hinterbliebenengeld angerechnet.
Unverfallbare LeistungenGenaue Vorgaben für die Leistungen und die nach der Wartezeit gestaffelten
aktuellen Zahlen können unter
http://ww.soka-bau.de abgerufen werden.
AntragstellungSOKA-BAU kann das Hinterbliebenengeld zur Witwen-, Witwer- oder Waisenrente nur nach Antragstellung durch die Hinterbliebenen des/der verstorbenen Versicherten und bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gewähren.
Von der Witwe bzw. dem Witwer vorzulegen:- Witwen-/Witwerrentenbescheid des Renten- oder Unfallversicherungsträgers mit den dazugehörigen Anlagen
- Sterbeurkunde, aus der hervorgeht, dass die Ehe am Todestag noch bestand.
Unterlagen, die von den Waisen bei der Antragstellung vorzulegen sind:- Waisenrentenbescheid des Renten- oder Unfallversicherungsträgers mit den dazugehörigen Anlagen.
- Sterbeurkunde des/der ehemaligen Versicherten.
- Nachweis über die Anzahl der Geschwister / Geburtsurkunden aller minderjährigen Waisen.
- Nachweis, dass der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet war.
- Bei Personen, die durch gerichtlichen Beschluss zur gesetzlichen Vertretung (Vormund) bestellt worden sind, die Bestallungsurkunde.
Nachweise für die WartezeitDie Dauer der nachzuweisenden Wartezeit beträgt mindestens 220 Monate. Ausnahmen und Sonderregelungen sowie die anrechenbaren Wartezeiten, die im Geltungsbereich bauverwandter Kassen erworben wurden, können unter
http://www.soka-bau.de abgerufen werden.