(Ortsgerichte gibt es nur im Bundesland Hessen)
Durch das Standesamt wird das Ortsgericht von dem Sterbefall benachrichtigt. Umgehend bis ca. 14 Tage nach der Beisetzung erhält man ein Schreiben, dass die Sterbefallanzeige beim Ortsgericht aufzunehmen ist.
Man wird gefragt, ob man in Nachlassangelegenheiten Auskunft erteilen kann, ob ein Testament vorhanden ist und gebeten, den Vordruck auszufüllen und möglichst kurzfristig an das Ortsgericht zurückzusenden.
Die Sterbefallanzeige soll Angaben enthalten über:
- Namen und Stand,
- letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort,
- Zeitpunkt und Ort der Geburt und des Todes,
- Familienstand,
- gesetzliche Erben,
- Vorhandensein einer Verfügung von Todes wegen,
- allgemeine Vermögensverhältnisse, insbes. Grundbesitz,
- eheliche Güterrechtsverhältnisse
Unter anderem wird gefragt: Grob geschätzte Vermögenswerte
Hierbei ist zu beachten:
Bausparguthaben und Bankeinlagen, die auf Eheleute ausgestellt sind mit der Vereinbarung der gegenseitigen Begünstigung, gehören nicht zum Nachlass und benötigen keinen Erbschein, da die Rechte unmittelbar auf den Begünstigten übergehen.
(zur Unterscheidung: die Banken melden diese Konten automatisch bei der Erbschaftssteuerstelle)
Fallen Immobilien unter die Erbmasse, ist der Geschäftswert anzugeben, nicht der niedrigere pauschalierte steuerliche Wert. Da bei Immobilien sowieso ein Notar in Anspruch genommen werden muss, ist es sinnvoll, diese Berechnungen auch durch ihn vornehmen zu lassen.
Die in der Sterbefallanzeige gemachten Angaben wirken sich direkt auf die Kosten aus. Danach berechnet sich die Gebühr für den Erbschein, ebenfalls die des Notars für den Erbscheinantrag sowie für Immobilienübertragungen.
Diese Meldung wird an das zuständige
Nachlassgericht (Amtsgericht) weitergeleitet.
Quelle:
http://www.hessenrecht.hessen.de