Das Finanzamt ermittelt zunächst den steuerpflichtigen Wert des Erbes. Das ist der Nettowert des ererbten Vermögens abzüglich der Freibeträge.
Steuerklassen und allgemeine Freibeträge
Allgemeiner Freibetrag § 16 ErbStG*, seit 01.01.02
Klasse | Betreffende Person | Betrag |
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I | Ehegatten | 307 000 Euro |
I | Kinder (eheliche und nicht eheliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, nicht jedoch Pflegekinder) | 205 000 Euro |
I | Enkel, Urenkel, Eltern, Großeltern bei Erwerben von Todes wegen | 51 000 Euro |
II | Geschwister (auch Halbgeschwister), Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkindern, geschiedene Ehepartner | 10 300 Euro |
III | Alle übrigen Erwerber | 5 200 Euro |
*Dem überlebenden Ehepartner und Kindern unter 27 Jahren wird
zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt (§ 17 ErbStG*)*
Versorgungsfreibeträge
Betreffende Person | Betrag |
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für den überlebenden Ehepartner | 256 000 Euro |
für Kinder und Stiefkinder bei einem Alter bis zu 5 Jahren | 52 000 Euro |
bei einem Alter zwischen 5 und 10 Jahren | 41 000 Euro |
bei einem Alter zwischen 10 und 15 Jahren | 30 700 Euro |
bei einem Alter zwischen 15 und 20 Jahren | 20 500 Euro |
bei einem Alter zwischen 20 und 27 Jahren | 10 300 Euro |
Kosten für die Nachlassverbindlichkeiten können ohne Nachweis mit
einem Pauschbetrag von 10.300,-- Euro vom ererbten Vermögen abgezogen werden.
Ob und in welcher Höhe Erbschaftssteuer bezahlt werden muss, richtet sich nach dem
Wert des Erwerbs (Erbe, Vermächtnis, Pflichtteil) und dem
Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Je enger der Verwandtschaftsgrad, desto niedriger fällt die Steuerklasse und damit der Steuersatz aus.
MitteilungspflichtDer Fiskus erfährt auf jeden Fall von der Erbschaft. Denn Banken und
Versicherungen müssen ihm nach dem Tod des Kontoinhabers alle
wichtigen Informationen liefern, Notare die Behörden über alles informieren, was „für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung“ sein könnte.
Der Begünstigte selbst ist verpflichtet, drei Monate, nachdem er von seiner Erbschaft erfahren hat, diese dem Finanzamt mitzuteilen (§ 30 ErStG).
Steuersätze
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§10) bis einschließlich | I | II | III |
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52.000 | 7 % | 12 % | 17 % |
256.000 | 11 % | 17 % | 23 % |
512.000 | 15 % | 22 % | 29 % |
5.113.000 | 19 % | 27 % | 35 % |
12.783.000 | 23 % | 32 % | 41 % |
25.565.000 | 27 % | 37 % | 47 % |
über 25.565.000 | 30 % | 40 % | 50 % |
Steuerfrei erben
Unabhängig von den persönlichen Feibeträgen können zudem einige Vermögensgegenstände und Zuwendungen bis zu einem bestimmten Wert steuerfrei vererbt oder verschenkt werden.
Was steuerfrei bleibt, ist im § 13 ErbStG/Ziff.1*. geregelt
Jede
Person der Steuerklasse 1 kann Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke bis zum Wert von 41.000 Euro und andere bewegliche Gegenstände, z.B. Schmuck, PKW bis zum Wert von 10.300 Euro steuerfrei erben.
Jede
Person der Steuerklassen II und III erhält für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände einen Feibetrag von insgesamt 10.300 Euro
Diese Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Edelperlen.
Wertermittlung von Immobilien
Immobilien lassen sich in der Regel günstiger vererben als
Barvermögen. Denn für die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird der
Wert des Grundbesitzes nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes
ermittelt. Das führt oft nur zu einer Bewertung von gut 50 % des
Verkehrswertes.
Diese Grundbesitzwerte werden nur in den Fällen ermittelt, in denen sie für die Erbschafts- oder Schenkungssteuer benötigt werden
(Bedarfsbewertung). Das Finanzamt, in dessen Bereich das Grundstück
liegt, kann binnen eines Monats oder längerfristig vom steuerpflichtigen
Erben eine Feststellungserklärung verlangen.
Der Wert unbebauter GrundstückeEr ergibt sich aus den so genannten
Bodenrichtwerten, die von
Gutachterausschüssen der Gemeinden oder Landkreisen auf Grund
tatsächlich gezahlter Kaufpreise ermittelt werden. Dieser Wert wird um 20 % gekürzt. Im Durchschnitt führt dies zu einer Bewertung in der
Größenordung von ca. 72 Prozent des Verkehrswertes.
Der Wert bebauter GrundstückeEr wird regelmäßig in einem
Ertragswertverfahren errechnet, das im
Durchschnitt zu einer Bewertung in der Größenordnung von ca. 50 % des Verkehrswertes führt.
Formel: Jahresnettokaltmiete (Durchschnitt des in der letzten 3 Jahren
erzielten Jahresmiete) mal 12,5 Prozent abzüglich. Alterswertminderung
(0,5 % jährlich, maximal 25 %) mal 1,2 (bei 1- und 2-Familienhäusern).
Dabei ist jedoch als Mindestwert der Wert anzusetzen, den das Grundstück als unbebautes Grundstück hätte. Für Sonderfälle (typische
Industriegrundstücke, Erbbaurechte oder erbaurechtsbelastete Grundstücke gelten besondere Regelungen.
Der Wert von Betrieben der Land- und ForstwirtschaftEr wird regelmäßig in einem vereinfachten Ertragswertverfahren auf
Grundlage fester Ertragswerte für die wichtigsten land- und
forstwirtschaftlichen Nutzungen ermittelt. Hinzu kommt der Wert des
Wohnteils und ggf. von Betriebswohnungen, berechnet wie bei bebauten
Grundstücken.
Vorsicht! SpekulationsfristWer Haus oder Wohnung erbt, sollte vor einem Verkauf prüfen, wann der
Erblasser die Immobilie erstanden hat. Nur wenn seither mehr als zehn
Jahre vergangen sind, fällt beim Verkauf keine Einkommenssteuer an.
*komplette ErbStG:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/erbstg_1974/htmltree.html
Die Informationen zu :
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mit freundlicher Genehmigung von Das Haus aus dem Online-Artikel Erben und vererben – der Staat verdient mit entnommen (
http://www.haus.de/PH2D/ph2d.htm?snr=5538&snr2=5538).