Umschreiben gemeinsamer Konten
- Sterbeurkunde und eventuell Erbschein vorlegen
Probleme mit einem Bankkonto im Erbfall*
Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben, bereitet dessen Bankkonto im Nachlass oft erhebliche Probleme. Denn grundsätzlich darf eine
Erbengemeinschaft nur einstimmig Überweisungen veranlassen oder Abhebungen vornehmen. Praktisch bedeutet das, dass alle Miterben einen Überweisungsträger oder eine Auszahlungsanweisung unterschreiben müssen. Dies ist im Interesse eines reibungslosen Zahlungsverkehrs weder für die kontoführende Bank noch für die Erbengemeinschaft sinnvoll.
Ein Problem ist dabei für die Bank zu erkennen, wer alles zu der Erbengemeinschaft gehört. Dies kann nur durch einen
Erbschein abgeklärt werden. Dieser wird vom Nachlassgericht auf Antrag i.d.R. frühestens sechs Wochen nach dem Erbfall ausgestellt. Wer dieses Vakuum bis Erbscheinerteilung überbrücken will, der hat folgende Alternativen:
- Der Kontoinhaber erstellt zu Lebzeiten bei seiner Bank eine Kontovollmacht für eine Vertrauensperson, die dann auch nach seinem Tod Gültigkeit behalten soll.
- Gleichfalls möglich ist die Erstellung einer notariellen Vorsorgevollmacht auch über den Tod hinaus geltend und mit der auch Bankgeschäfte ausdrücklich erlaubt sind.
Aber Vorsicht! Sind Miterben nach dem Erbfall mit der Bevollmächtigung nicht einverstanden, können sie die Vollmacht widerrufen. Nur mit juristischen Klauseln, wie sie banküblich nicht in Formularen vorgesehen sind, kann das verhindert werden.
Oft räumen Banken bei Kontoeröffnung einem Mitkontoinhaber, meist der Ehefrau oder einem Geschäftspartner- die Möglichkeit ein, gemeinsam und auch nach dem Tod des anderen über das Konto mit zu verfügen (sogenanntes
Oder-Konto, d.h. der eine oder der andere Inhaber darf alleine verfügen). Aber auch dies gilt nur solange bis die Erben dagegen einschreiten. Zudem gilt es auch zu beachten, dass mit der Berechtigung, Überweisungen etc. vorzunehmen keinesfalls schon das Recht verbunden ist, eigene Entnahmen von diesem Konto vorzunehmen, ohne dass dies mit dem Erblasser bzw. dessen Erben ausdrücklich vereinbart ist. Bei Verstößen drohen hier Schadenersatzansprüche.
Ist der Erbschein erteilt, dann können sich die Erben selbstverständlich auf einen Verwaltungsberechtigten einigen und diesen der Bank benennen, falls ein solcher nicht schon durch den Erblasser z.B. in einem Testament bestimmt wurde.
*Weitere Informationen stellt die Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV) auf ihrer Datenbank interessierten Bürgern unter
http://www.dvev.de zur Verfügung
Begünstigungen für den Todesfall
Wenn z.B. bei einem Bausparvertrag beide Ehegatten Vertragsinhaber sind und sich gegenseitig begünstigt haben, gehen die Rechte aus dem Vertrag vom Verstorbenen auf den Begünstigten über.
Der Erwerb der Rechte aus einem Bausparvertrag im Todesfall des Vertraginhabers stellt eine
Zuwendung an den Begünstigten dar.
Der Begünstigte erwirbt die Rechte aus dem Bausparvertrag unmittelbar, so dass sie nicht zum Nachlass des Verstorbenen gehören. Der Begünstigte ist berechtigt, anstelle des Verstorbenen in den Bausparvertrag als Vertragspartner mit allen Rechten und Pflichten einzutreten.
*( Die Angaben sind als Auszug den Vertragsbedingungen der Bausparkasse entnommen)
Bausparguthaben und Bankeinlagen, die auf Eheleute ausgestellt sind mit der Vereinbarung der gegenseitigen Begünstigung, gehören nicht zum Nachlass und benötigen keinen Erbschein, da die Rechte unmittelbar auf den Begünstigten übergehen. (Zur Unterscheidung: die Banken melden diese Konten automatisch bei der Erbschaftsteuerstelle)