Aus einem Brief an das Bundesministerium:
Im Februar verstarb meine Frau im Alter von 29 Jahren. Seit dieser Zeit lebe ich mit meinen 3 Kindern im Alter von 7, 8 und 10 Jahren im Haus meiner Schwiegereltern, allein. Etwa ein Jahr lang wurde mir durch finanzielle Mithilfe der Caritas eine Erziehungshilfe gewährleistet. Jedoch seit Mai diesen Jahres bin ich, obwohl ich berufstätig bin, mit der Erziehung meiner Kinder und den im Haushalt anfallenden Arbeiten alleine. Dies ist einfach für mich nicht zu bewältigen...
Verhandlungen mit dem Sozial- bzw. Jugendamt haben lediglich ergeben, dass mir eine Haushaltshilfe für 2 Stunden pro Woche bewilligt werden kann oder als Alternative wurde mir angeboten, meine Kinder in ein Heim zu geben.
Aber ich denke, diese letztere Konsequenz kommt für meine Familie nicht in Betracht, zumal ich nun auch Verbindung mit einer Erzieherin aufgenommen habe, die sogar bereit wäre, evtl. ,für halbe Tage die Erziehung und Betreuung meiner Kinder und Haushaltsarbeiten mit zu übernehmen. Jedoch kann ich diese Hilfe, die für mich und meine Kinder dringend erforderlich wäre, nicht finanzieren. Welche Möglichkeiten bzw. Rechtsansprüche habe ich in meiner Familiensituation? Denn ich weiß nicht, an welche Institution ich mich noch wenden kann, um eine Hilfe für mich bzw. meine Kinder in Anspruch zu nehmen...
Aus dem Antwortschreiben des Bundesjugendministeriums:
Im Rahmen der vorgesehenen Neuordnung des Jugendhilferechts wollen wir ... einen Anspruch auf Unterstützung bei Führung des Haushalts und der Erziehung der Kinder für die Fälle einführen, in denen der haushaltsführende Elternteil ausfällt. Eine solche Lösung scheint uns sowohl aus pädagogischen wie aus finanziellen Gründen sinnvoll: Sie erhält den minderjährige Kindern die Familie und erspart ihnen eine für diese Situation auch gar nicht gedachte aufwendige Erziehung in einer Ersatzfamilie oder in einer Einrichtung.
Bis zur Änderung Jugendwohlfahrtsgesetzes... werden Jugendämter nur im Einzelfall bereit sein, solche ambulanten Hilfen auf freiwilliger Basis zu leisten. Dennoch müsste es bereits jetzt jedem Jugendamtsleiter einleuchten, dass die Stellung einer Haushaltshilfe wesentlich ist als die angebotene Unterbringung der Kinder in einem Heim.
Quelle: Kinder- und Jugendhilfegesetz (Achtes Buch Sozialgesetzbuch; 5. Auflage, April 1993)