Informationen rund um das Thema "verwitwet sein" und Community für den Austausch unter Verwitweten

Die Satzung von jung verwitwet e.V.

Präambel
Erstes Ziel und Basis der Arbeit des Vereins „jung verwitwet“ ist der Erhalt und Ausbau des Internetportals verwitwet.de in seiner Funktion als Beratungs- und Austausch-Stelle. Des Weiteren gilt das Interesse des Vereins dem Aufbau und Erhalt von Trauer-Gruppen vor Ort sowie dem Angebot von professionell begleiteten Veranstaltungen und Seminaren rund ums Thema.
Hauptzielgruppe des Vereins sind Menschen, die bereits im mittleren Lebensabschnitt ihren Lebenspartner durch Tod verloren haben – also früh bzw. jung Verwitwete – sowie ihre Kinder.
Der Verein „jung verwitwet“ strebt eine veränderte Wahrnehmung gerade jünger Verwitweter in der Gesellschaft an. Dementsprechend ist ein weiterer Arbeitsbereich, gezielt Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit zu betreiben, um insbesondere auf Politik und Gesetzgebung gesellschaftlich Einfluss nehmen zu können.

Satzung für den Verein „jung verwitwet“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „jung verwitwet“.
Er hat seinen Sitz in Hamburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „jung verwitwet e.V.“
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
Er bezweckt, Erwachsenen, die in jungen Jahren ihren Lebenspartner verloren haben (im Folgenden „Verwitwete“ genannt), sowie verwaisten Kindern und Jugendlichen (im Folgenden „Waisen“ genannt) Lebenshilfe in allen Lebenslagen zu geben.

Der Verein unterstützt Maßnahmen, die eine Lebenshilfe für Verwitwete und Waisen darstellen.

Dazu gehören u.a. die Beratung in Lebens- und Erziehungsfragen, die Unterstützung von Verwitweten bei der Berufsfindung und -ausbildung, die ideelle Unterstützung in akuten Notfällen, sowie die Hilfe bei Ämter- und Behördengängen sowie bei der Wohnungs- und Arbeitssuche.

Der Verein unterstützt und fördert Maßnahmen, die sich mit den Problemen von Waisen beschäftigen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Beratung in Trauer-, Lebens- und Erziehungsfragen,
  • Seminar- und Bildungsangebote mit dem Schwerpunkt „Trauerarbeit“ sowie
  • durch die Gründung, Unterstützung und Durchführung regionaler Selbsthilfegruppen.

§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein darf keine Personen oder Institutionen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Zwecke und Aufgaben des Vereins gem. §2 betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Dieses hat zu bestätigen, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerrechtlichen Sinne durch solche Beschlüsse nicht beeinträchtigt ist.

§ 4 Internetportal

Der Verein stellt ein Internetportal zur Verfügung. Die Bezeichnung des Portals lautet „verwitwet.de“.

Der Verein will damit jung Verwitweten und Waisen die Möglichkeit geben, dieses wichtige Element der Selbsthilfe in seinen Grundfunktionen (Austausch über Foren, Chat und persönliches Nachrichtensystem sowie Bereitstellung von Informationen zum Thema „jung verwitwet“) dauerhaft kostenlos zu nutzen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand,
  • der Beirat,
  • die Mitgliederversammlung und gegebenenfalls
  • die Projektgruppen.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens acht gleichberechtigten Mitgliedern. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorstandssprecher. Die Vorstände müssen Vereinsmitglieder sein. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Aufgaben des Vorstandes sind die Führung des Vereins, Ausführung von Vereinsbeschlüssen, Verwaltung des Vereinsvermögens und Einberufung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet auch über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der gewählten Mitglieder gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind (auch telefonisch) oder schriftlich (per Brief oder Email) bis spätestens 14 Tage nach der Vorstandssitzung zustimmen.

Der Vorstand wird in den jährlich stattfindenden Mitgliederversammlungen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder wählen.

Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

Satzungsänderungen können von jedem Vorstandsmitglied alleine über einen Notar beim Amtsgericht eingereicht werden.

§ 7 Beirat

Der Beirat besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern und mindestens drei weiteren Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen und vom Vorstand in den Beirat für die Dauer bis zum Ende seiner Amtszeit berufen werden.

Dem Beirat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung des Vereins haben.

Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine Erstattung von Auslagen – insbesondere von Fahrtkosten – ist möglich.

Die Wiederberufung ist möglich.

Aus wichtigem Grund kann der Vorstand jederzeit die Zugehörigkeit zum Beirat schriftlich widerrufen.

Der Beirat kann sich einen Sprecher wählen.

Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand im Rahmen dieser Satzung.
Er hilft bei der Akquisition von Spenden- und Fördergeldern und gibt Empfehlungen über deren Verteilung ab.

Der Beirat findet sich mindestens einmal im Jahr gemeinsam mit dem Vorstand zu einer Sitzung zusammen.

§ 8 Mitgliedschaft – stimmberechtigte, Förder- und Ehrenmitglieder

Die Art der Mitgliedschaft wird im Aufnahmeverfahren (siehe §9) festgelegt. Ein Wechsel der Mitgliedsart ist nach schriftlichem Antrag möglich, sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Stimmberechtigte Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Verein begrüßt es, wenn sich diese aktiv (durch Arbeitsbeiträge, Aktionen und finanzielle Unterstützung) für die Belange des Vereins einsetzen. Mitglieder, die in Selbsthilfe-/Regionalgruppen und thematischen Arbeitsgruppen mitarbeiten, sind „aktive Mitglieder“ des Vereins. Sie stimmen sich regelmäßig über ihre Arbeitsvorhaben untereinander, aber insbesondere auch mit dem Vorstand ab.

Die stimmberechtigten Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Befugnisse, soweit sie nicht durch diese Satzung einem besonderen Vereinsorgan zugewiesen werden.

Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein durch Verbreitung seiner Anliegen und durch regelmäßige finanzielle Beiträge. Sie haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur ein Informationsrecht – allerdings nur soweit, als dadurch nicht das Vereinsinteresse und die gebotene Vertraulichkeit verletzt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden – und ein alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht. Die Fördermitglieder erhalten deswegen mindestens einmal im Jahr schriftliche Informationen (in der Regel per Email) über die Tätigkeiten des Vereins, insbesondere auch über Kampagnen, die Vereinsentwicklung und über Mitgliederversammlungen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

Ehrenmitglieder: Ausgewählte Personen können in besonderen Einzelfällen vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese Personen sollen sich herausragende Verdienste im Sinne der Zielsetzungen des Vereins erworben haben und durch ihre Ernennung den Verein in seiner Außenwirkung unterstützen können. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen befreit und haben kein Stimmrecht.

§ 9 Eintritt von Mitgliedern

Stimmberechtigte Mitglieder: Stimmberechtigtes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins bejaht und die bereit ist, gemäß §7 Abs.2 für deren Verwirklichung einzutreten sowie die entsprechenden festgelegten Beiträge nach §10 der Satzung zu entrichten. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag (per Brief, Fax, Email oder über das Anmeldeformular auf dem Internetportal) der Vorstand.

Fördermitglieder: Fördermitglied kann werden, wer bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern und die festgelegten Beiträge nach §10 der Satzung zu zahlen. Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag (per Brief, Fax, Email oder über das Anmeldeformular auf dem Internetportal) an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

Die Aufnahmegebühr und die Mitgliederbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden durch die Beitragsordnung festgelegt und geregelt.
Die Beitragsordnung wird vom Vorstand erarbeitet und von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 11 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft sowie Haftung

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat der Antragstellung und endet durch Tod, Austritt oder Ausschließung des Mitglieds (oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person).

Bei Ausscheiden eines Mitglieds wird der Verein von den verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt.

Die Austrittserklärung muss schriftlich (per Brief, Fax oder Email) an die Vorstandschaft erfolgen.

Der Vereinsaustritt eines stimmberechtigten Mitglieds oder eines Fördermitglieds kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September eines jeden Vereinsjahres erklärt werden.

Eintritt und Austritt im selben Kalenderjahr ist nicht möglich.

Die Ausschließung aus dem Verein erfolgt durch die Vorstandschaft. Sie ist nur zulässig, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung für mehr als zwei Monate im Rückstand ist;

oder:

den Verpflichtungen aus der verbindlichen Beitragsordnung nicht nachgekommen ist
oder in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
Alle Beitragsrückstände müssen beglichen werden.

Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 12 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich – möglichst im ersten Halbjahr eines Jahres – einberufen. Der Termin sollte möglichst acht Wochen vorher auf dem Internetportal verwitwet.de bekannt gegeben werden.

Die Einberufung hat mindestens 4 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen. Für eine ordnungsgemäße Einberufung genügt die rechtzeitige Absendung der Einladung per Email oder Post an die letzte dem Vorstand vom Mitglied bekanntgegebene Email- oder Postadresse.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung notwendig.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

  • Wahl des Vorstandes,
  • Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes sowie Entlastung des Vorstandes, Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren.
  • Beschlüsse über Anträge auf Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Die Anberaumung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand erfolgen.

§ 13 Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen

Abweichend von §32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).

Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

Abweichend von §32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn

  • alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
  • bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
  • der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 14 Projektgruppen

Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung kann Projektgruppen zur Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben, welche innerhalb des Vereinszwecks liegen, gründen.

Jede Projektgruppe berichtet dem Vorstand regelmäßig und einmal im Jahr der
Mitgliederversammlung.

Jede Projektgruppe benennt einen verantwortlichen Projektgruppenleiter und erstellt ein schriftliches Konzept für ihre Arbeit, aus dem sich ihre Ziele ergeben. Dies muss vom Vorstand bestätigt werden.

Vereinsmitglieder haben das Recht, Nichtmitglieder haben die Möglichkeit, an jeder Projektgruppe mitzuwirken. Jedes Mitglied unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Projektgruppe auf deren Ersuchen mit seinem Rat und der Weitergabe seiner Erfahrungen.

Eine Projektgruppe kann nur nach schriftlicher Zustimmung seitens des Vorstandes an die Öffentlichkeit treten.

Die Auflösung einer Projektgruppe kann jederzeit vom Vorstand, von der Mitgliederversammlung oder mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Projektgruppe beschlossen werden.

§ 15 Formvorschriften

Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 16 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Institut für Trauerarbeit (ITA) e.V., Bogenstraße 26, 20144 Hamburg, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Stand: 13.08.2021

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